Podcast: Play in new window | Download
Begrüßung und Ergänzung zur Folge 4:
Beweismaß – Volle richterliche Überzeugung:
Beweismaß – Glaubhaftmachung:
- § 294 ZPO
- § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO
- § 920 Abs. 2 ZPO – auch über die Verweisungsvorschrift des § 936 ZPO
Beweislastumkehr:
Anscheinsbeweis:
- BGH, Urteil vom 25.09.2014, Az.: IX ZR 199/13 – Anscheinsbeweis im Rahmen der Steuerberaterhaftung (ab Rdn. 26)
- Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., Vorbemerkungen zu § 284, Rn. 29
Beweiswürdigung:
Aussageanalyse:
Aussageanalyse – Vorbereitung der Vernehmung:
Nachtrag zur Beweislastumkehr:
Der Podcast hat Rheinland-Pfalz erreicht. Vielen herzlichen Dank für die Aufarbeitung. Ich höre den Poscast morgens auf der Zugfahrt zum LG und bin sehr froh darüber!
Hallo Frau Zell, vielen Dank für das Feedback! Schön, dass der Podcast sich in Ihren Tagesablauf einbauen lässt, so sollte er auch konzipiert sein. Viel Spaß beim weiteren zuhören und die besten Grüße nach Rheinland-Pfalz!
Kurze Frage zur von Ihnen genannten Einigungsgebühr von 1.5 (Nr. 1000 der Anlage 1 zum RVG): diese kann doch nur bei einem außergerichtlichen Vergleich abgerechnet werden und reduziert sich bei einem gerichtlichen Vergleich nach Nr. 1003 der Anlage 1 des RVG auf eine 1.0 Gebühr, oder? Zumindest habe ich das in der Anwaltsstation so gelernt.
An dieser Stelle aber auch ein großes Lob an Sie für den Podcast! Dient mir als super Wiederholung des Stoffes der Zivilstation. Eine sehr gute Idee und spitze umgesetzt. Da hört man gerne zu.
Sorry, das gehört zum Kostenrecht in Folge 6 😉
Vielen Dank für den Hinweis. Ich hatte tatsächlich die Nr. 1003 VV RVG übersehen. Ich habe einen entsprechenden Hinweis in der Folge vermerkt.
Herzlichen Dank für den gelungenen Podcast, insbesondere auch die hilfreichen Ergänzungen in den Shownotes! Für das Assessorexamen, soweit mir ersichtlich, der erste seiner Art. Mich und Kommilitonen auf Empfehlung hin hatte der Podcast bereits ab Dezember ’19 in Hamburg erreicht, Sie hatten also schon einen weiteren Hörerkreis als damals in den Folgen angenommen!
Anekdote zu dieser Folge, erneute Erinnerung nach dem nun zweitmaligen Hören: Ich hörte die Folge im Auto, wirklich unmittelbar nach der Erwähnung des Knallzeugen wurde ich selbst einer, bevor ein Sprinter auf dem Seitenstreifen an mir vorbeischoss, nachdem dieser auf das zwei Autos hinter mir befindliche Stauende wohl ungebremst auffuhr. Gottseidank keine schweren Verletzten, nur ein verdutzter Polizist, als mir der terminus Knallzeuge bei der Aussageaufnahme doch herausgerutscht war. Diesen Teil der Beweiswürdigung habe ich nun endgültig verinnerlicht.
Hallo Herr Konert,
wie viel des Inhalts einer Privaturkunde sollte ich wiedergeben, wenn die Urkunde Gegenstand der Beweiswürdigung ist? Da die Privaturkunde nur zum Nachweis der Urheberschaft dient, und mit ihr der Inhalt der Urkunde nicht bewiesen werden kann, sollten Ausführungen zum Inhalt ja entbehrlich sein.
Vielen Dank für eine kurze Antwort.