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Beweisbedürftigkeit – Offenkundige Tatsachen:
Beweisbedürftigkeit – Schadensschätzung gem. § 287 ZPO:
- § 287 ZPO
- BGH, Beschluss vom 17.09.2019, Az.: VI ZR 396/18 – Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO
- BGH, Urteil vom 17.09.2019, Az.: VI ZR 494/18 – Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO
Augenschein:
Zeuge:
Sachverständiger:
Urkunden:
Parteivernehmung:
Sehr übersichtlich und hilfreich, vielen Dank!
Vielen Dank für das Feedback!
Hallo Herr Konert,
dass der Kommentar jetzt bei Folge 4 steht ist sehr willkürlich, ich habe bisher erst die ersten vier Folgen gehört. Ich selbst bin Referendar in Niedersachsen und habe von einem ehemaligen Kommilitonen mit dem ich in Halle studiert habe von Ihrem Podcast erfahren. Für uns Referendare aus Niedersachsen ist die Einführung in die Relationstechnik besonders hilfreich, da in Niedersachsen als einzigem Bundesland die Relationsklausur eine reguläre Examensklausur ist. Ihr Podcast hilft im Verständnis und zur Wiederholung sehr gut. Vielen Dank für die wertvolle Arbeit, die Sie in den Podcast stecken!
Hallo,
Ich kann mich da meinem Vorredner nur anschließen. Unsere AG fällt leider wegen des erneuten Lockdowns jedenfalls erstmal aus. Ein anderer AG-Teilnehmer hat uns Ihren Podcast empfohlen, den ich jetzt als Ersatz für unsere AG anhöre.
Daher danke ich Ihnen herzlich für die Zeit und Arbeit die Sie in diesen Podcast stecken!
Freundliche Grüße 🙂
Sehr geehrter Herr Konert,
könnten Sie noch einmal den genauen Unterscheid im Beweiswert von privaten und öffentlichen Urkunden erklären (§§ 415, 416 ZPO), der Unterschied ist mir nicht ganz deutlich geworden.
Zudem habe ich mich gefragt wie Fälle zu behandeln sind, in denen elektronische Dateien o. Ablichtungen eingeführt werden. Diese könnte man doch auch als Augenscheinsobjekte betrachten, oder geht man bei Urkunden in solchen Fällen dann immer nach den §§ 415 ff. ZPO? Gibt es bestimmte Merkmale einer Urkunde wie im Strafrecht oder ist dies i.R.d. §§ 415 ff. ZPO anders?
Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen im Voraus und herzlichen Dank für den tollen Podcast!
Sehr geehrter Herr Konert,
ich hätte noch eine grundlegende Frage zum Beweisrecht, bezüglich derer ich sehr verwirrt bin.
Wenn Parteivortrag streitig ist, kann man zum Beweis ja nur die Strengbeweismittel der ZPO anführen
(Urkunde, Zeuge, Augenschein, Sachverständiger und Parteivernehmung).
Meine Frage bezieht sich auf die Parteivernehmung:
Diese hat ja an sich strenge Voraussetzungen, die selten erfüllt sind (nach § 445 ZPO wird man als Anwalt sinnvoller Weise nicht vorgehen, § 447 ZPO hängt in der Hand des Gegners und für § 448 ZPO ist ein Anbeweis erforderlich, der selten vorliegen wird).
Es verwirren mich in diesem Rahmen folgende Punkte:
Zum Einen hat meine Einzelausbilderin in meinen praktischen Arbeiten kritisiert, dass ich in der Beweiswürdigung nicht auch die Anhörung der Parteien gewürdigt hätte. Sie sagte, dass es letztlich Formsache (und belanglos) sei, ob man nun eine förmliche Parteivernehmung macht oder es bei der Anhörung belässt. Dies kann ich nachvollziehen (ist ja letztlich nur ein begrifflicher Unterschied), allerdings erschließt sich mir dennoch nicht, wie man eine Anhörung in die Beweiswürdigung aufnehmen kann, obwohl dann ja die Voraussetzungen der §§ 445 ff. ZPO nicht erfüllt sind und so umgangen werden.
Andererseits habe ich mich gefragt, wie ein Rechtsstreit entschieden werden soll, wenn z.B. bei einem Unfall (zwischen zwei Fußgängern) nur die Parteien anwesend waren und sonst niemand (keine Zeugen o.ä.) und es auch keine anderen Beweismittel gibt aber Umstände die beweisbedürftig sind.
Müsste da nicht streng genommen in den Fällen immer eine Entscheidung nach Beweislast ergehen?
Eine Parteivernehmung als Beweismittel ginge ja dann gerade nicht, wenn die Voraussetzungen der §§ 445 ff. ZPO nicht erfüllt wären.
Dass man eine Anhörung auch einfach so ohne die Voraussetzungen der §§ 445 ff. ZPO einzuhalten als Beweis würdigen kann, ergibt für mich bereits deshalb keinen Sinn, da so auch die Rspr. bezüglich des zeugenlosen 4 Augen Gesprächs keinen Sinn ergäbe, da Ergebnis dieser Rspr. ja u.a. ist, dass man ausnahmsweise entgegen der §§ 445 ff. ZPO die Anhörung als Beweis einführen kann …
Nun kam mir jedoch eine Klausur unter, bezüglich derer tatsächlich Beweis durch die Parteianhörung geführt wurde und tatsächlich billigt dies der BGH. Dies würde die Erläuterungen im Podcast und meine ZPO Kenntnisse auf den Kopf stellen. 😀
In der LJPA Lösungsskizze wurde insoweit auf den Folgenden Beschluss verwiesen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZR%2048/17&nr=80415
Übersehe ich etwas oder könnten Sie diesbezüglich eine Erklärung teilen?
Sehr geehrter Herr Konzert,
ich hätte noch einen Themenvorschlag für eine etwaig künftige Folge (in der Hoffnung, dass Sie diesen auch gut finden). Interessant wäre eine Folge zur juristischen Recherche auf Datenbanken wie Beck-Online, Juris etc.
Wofür nutzt man welche? Wie geht man vor wenn man sich z.B. Rspr. zu einem bestimmten Thema beschaffen möchte etc.
An der Universität wird hier die Vorgehensweise kaum besprochen.
Liebste Grüße