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Die heutige Folge beschäftigt sich – neben der Beantwortung einiger Fragen aus den Kommentaren und Emails – mit der besonderen Verfahrensart des Urkundenprozesses. Es werden das Vorverfahren, das Nachverfahren und insbesondere das Vorbehaltsurteil und seine Bindungswirkungen erörtert.
Klarstellung zu Folge 25
Das Vorverfahren im Urkundenprozess:
Das Nachverfahren im Urkundenprozess:
Lieber Herr Konert,
ich schreibe im Sommer mein 2. Staatsexamen und verfolge mit Begeisterung Ihren Podcast. Könnten Sie in einer der kommenden Folgen einen Exkurs zur Veräußerung der streitbefangenen Sache machen? Das wäre toll.
Guten Abend,
ich werde sicherlich etwas unterbringen können, das Thema ist nicht wirklich kompliziert. Als ich die Prozessstanschaft behandelt habe (wo die Thematik eigentlich gut aufgehoben ist) habe ich es leider vergessen.
Lieber Herr Konert,
ich habe im März 2021 die schriftlichen Prüfungen des 2. Staatsexamens absolviert.
Ich bin sehr dankbar, Ihren Podcast gehört zu haben. Insbesondere für den Tipp, sich bei Zeitmangel zumindest noch einmal die Folge zum Versäumnisurteil anzuhören, war sehr wertvoll! So wurde die Zwangsvollstreckungsklausur in einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingekleidet und eine weitere Klausur in einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid.
In diesem Zusammenhang zumindest den Aufbau und die Tenorierung parat zu haben, dafür bin ich sehr dankbar. Vielen Dank für Ihren Podcast!
Viele Grüße
Lieber Herr Konert,
ich habe Ihren Podcast in der Zeit zwischen Abgabe der Promotion und Beginn des Referendariats (in Bayern werden das schnell mehrere Monate) gehört und bin inzwischen mit einem guten Wissensvorsprung in den Vorbereitungsdienst gestartet – Ihr Podcast ist einfach wunderbar und hat mir so manche Angst vor dem Referendariat und dem zweiten Examen genommen. Danke, danke, danke!
Wenn ich nichts übersehen habe, dann gab es noch keine Folge zu § 128a ZPO – einer in Zeiten der Pandemie sehr interessanten und relevanten Vorschrift. Hätten Sie Lust, darüber einmal zu sprechen? Hier gibt, soweit ich das überblicke, viele interessante Aspekte, von der Frage, was ein „anderer Ort“ ist, über die Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und kostenrechtliche Fragen bis zur Gefahr der Säumnis (insb. bei technischen Problemen).
Viele Grüße
JS
Guten Morgen,
§ 128a ZPO ist in der Tat eine sehr interessante Vorschrift, aber leider eine, mit der ich bisher noch praktisch überhaupt nicht zu tun gehabt habe. Als ich das letzte Mal als Zivilrichter tätig gewesen bin, gab es die Pandemie noch nicht und da hatte die Norm eher ein Schattendasein geführt. Ich will sie aber -auch im eigenen Interesse – gerne einmal in einer Folge beleuchten. Ob es eine eigene Folge wird oder wieder unter dem Punkt „Verschiedenes“ läuft, müssen wir dann sehen.
Dann kann ich Ihnen zur Vorbereitung auf die Folge die Lektüre der Blogeinträge im ZPO-Blog empfehlen (https://www.zpoblog.de/blog/)! Dort war § 128a ZPO öfter Thema und dort wurde auch die rückständige Kommentarliteratur hierzu kritisiert.
Lieber Herr Konert,
eine Frage im Zusammenhang mit der Konstellation, dass der Beklagte im Vorverfahren keinen Widerspruch erklärt.
Sie haben ausgeführt, dass im Falle der Anerkennung des Anspruchs ein Endurteil in Form eines Anerkenntnisurteils ergeht.
Was würde denn für ein Urteil ergehen, wenn zwar nicht anerkannt wird, aber auch kein Widerspruch erklärt wird (sicherlich eine sehr theoretische Konstellation)? Ein (auch im Rubrun so bezeichnetes) Vorbehaltsurteil, nur aber ohne Vorbehalt? Oder ein Endurteil?
Auch von meiner Seite aus herzlichsten Dank für ihren Einsatz und beste Grüße!