Folge 37 – Das Recht auf Vergessenwerden

Die heutige Folge beschäftigt sich mit dem recht aktuellen Thema des datenschutzrechtlichen „Rechts auf Vergessenwerden“. Es werden die Rechtsprechungshistorie und die diesbezüglichen Entwicklungen dargestellt. Abschließend erfolgt ein Hinweis zum potentiellen Auftreten dieser Problematik in einer Klausur.

Zur Wiederholung: Folge 20 – Recht der Meinungsäußerung

Rechtsprechungshistorie:

Konkretisierende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes:

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

Ein Gedanke zu „Folge 37 – Das Recht auf Vergessenwerden“

  1. Zu den Abwägungskriterien gehört – nach der Rechtsprechung des EGMR – auch das Verhalten der Betroffenen gegenüber der Presse.

    In einem Fall, welches sich in Deutschland abspielte, klagten zwei verurteilte Mörder und machten ihr Recht auf Vergessenwerden geltend. Im Rahmen der Strafprozesse (insbesondere während der Berufung und der Revision) ersuchten die Kläger aktiv die Presse und diverse Zeitungshäuser, damit sie ihre Sicht zu den Geschehnissen schildern konnten.

    In solch einem Fall – so der EGMR – seien Betroffene weniger schutzbedürftig, da einer der wichtigen Abwägungskriterien, nämlich das Verhalten der betroffenen Personen zur Presse, im Rahmen einer Abwägung beachtet werden muss.

    Hatten die betroffenen Personen „regen“ Kontakt zur Presse und ersuchten diese auch, so fiele eine Abwägung zu Gunsten der Pressefreiheit aus. Haben die Betroffenen in der Vergangenheit (bspw. im Rahmen der Strafprozesse) die Presse gemieden, sei das Recht auf Vergessenwerden vorzugswürdiger.

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