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Die heutige Folge beschäftigt sich mit dem recht aktuellen Thema des datenschutzrechtlichen „Rechts auf Vergessenwerden“. Es werden die Rechtsprechungshistorie und die diesbezüglichen Entwicklungen dargestellt. Abschließend erfolgt ein Hinweis zum potentiellen Auftreten dieser Problematik in einer Klausur.
Zur Wiederholung: Folge 20 – Recht der Meinungsäußerung
Rechtsprechungshistorie:
- EGMR, Entscheidung vom 25.05.2004, Az.: 57597/00
- Art. 7 GRCh
- Art. 8 GRCh
- Art. 51 GRCh
- Richtlinie 95/46/EG
- Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 25.06.2013 in der Rechtssache C-131/12 (Google Spain SL)
- EuGH, Urteil vom 13.05.2017, Az.: C-131/12 (Google Spain SL)
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2020, Az.: 1 BvR 146/17
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.02.2020, Az.: 1 BvR 1282/17
Konkretisierende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes:
Zu den Abwägungskriterien gehört – nach der Rechtsprechung des EGMR – auch das Verhalten der Betroffenen gegenüber der Presse.
In einem Fall, welches sich in Deutschland abspielte, klagten zwei verurteilte Mörder und machten ihr Recht auf Vergessenwerden geltend. Im Rahmen der Strafprozesse (insbesondere während der Berufung und der Revision) ersuchten die Kläger aktiv die Presse und diverse Zeitungshäuser, damit sie ihre Sicht zu den Geschehnissen schildern konnten.
In solch einem Fall – so der EGMR – seien Betroffene weniger schutzbedürftig, da einer der wichtigen Abwägungskriterien, nämlich das Verhalten der betroffenen Personen zur Presse, im Rahmen einer Abwägung beachtet werden muss.
Hatten die betroffenen Personen „regen“ Kontakt zur Presse und ersuchten diese auch, so fiele eine Abwägung zu Gunsten der Pressefreiheit aus. Haben die Betroffenen in der Vergangenheit (bspw. im Rahmen der Strafprozesse) die Presse gemieden, sei das Recht auf Vergessenwerden vorzugswürdiger.