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Die heutige Folge beschäftigt sich mit dem Dieselskandal. Es werden vertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer und die letztlich vom BGH angenommenen Ansprüche gegen den Hersteller aus § 826 BGB betrachtet.
Prozesstaktik, Reaktionen der Gerichte, rechtspolitische Folgen:
- Warum VW sich doch nicht für verurteilt hält, LTO vom 11.10.2018, abgerufen am 04.07.2020
- Urteile “für die Papiertonne“, LTO vom 25.03.2019, abgerufen am 04.07.2020
- Nur ein Hinweis oder schon ein Präjudiz?, LTO vom 22.02.2019, abgerufen am 04.07.2020
- Klagen gegen VW abgewiesen, Volksstimme vom 09.08.2018, abgerufen am 04.07.2020
- Was VW sich die Abwicklungshoheit kosten lässt, LTO vom 28.02.2020, abgerufen am 04.07.2020
Vertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer:
- BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az.: VIII ZR 225/17
- § 434 BGB
- § 439 BGB
- § 440 BGB
- OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2020, Az.: 30 U 33/19 – Entbehrlichkeit der Nacherfüllung
- OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.04.2020, Az.: 2 U 104/19 – Notwendigkeit der Fristsetzung zur Nacherüllung, Dauer der Nacherfüllung (der Link verweist leider nur auf die Pressemitteilung)
- OLG Schleswig, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 9 U 12/19 – Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug
- OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2019, Az.: 13 U 253/18 – Keine Rückabwicklung aufgrund Verfügbarkeit des Softwareupdates
Deliktische Ansprüche gegen den Hersteller:
- BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19
- Thürginer OLG, Urteil vom 10.02.2020, Az.: 3 U 544/19 – Zeitpunkt der Beurteilung der Sittenwidrigkeit (hier: Vertragsschluss nach Ad-Hoc Mitteilung)
- § 826 BGB
- § 31 BGB
- § 384 Nr. 2 ZPO
- § 817 BGB
- § 823 BGB
- § 27 EG-FGV
Vielen Dank auch von mir für den tollen Podcast! Da ich leider im Forum nicht kommentieren kann, hier ein Themenvorschlag: Ich würde mich sehr über eine Folge zu Verkehrssicherungspflichten freuen.
Eine Anmerkung zu Ihrer Argumentation der dogmatischen Zweifelhaftigkeit der Unzumutbarkeit der Nachbesserung: Ich halte den von den Gerichten angenommenen §440 BGB für gut vertretbar – der Vertrauensverlust ggü. VW setzt sich in diesem Falle über die Vertragshändler fort. Diese sind idR sehr eng an VW gebunden, ihr Geschäftsmodell steht und fällt mit dem Hersteller. Eine Softwarenachrüstung durch Drittunternehmen dürften diese vermutlich nicht durchführen, sodass der Kunde wirklich nur eine Option hat – Software von VW, bei der man nicht weiß, welche Fallstricke nun noch einprogrammiert sind. Genau hier setzt dogmatisch der Schutzverlust des Arglistigen an. Der Vertragshändler, der nichts dafür kann, hat den Regressanspruch nach 445a BGB; der Privatverkäufer durch die Gesetzesnovelle nun ja auch und ist im Übrigen ohnehin schlecht beraten, wenn er die Sachmangelhaftung beim Verkauf von PKW nicht abbedingt. Die „Unzumutbarkeit“ kann damit auch weitere Unwägbarkeiten auffangen, die an anderer Stelle kodifikatorisch keine Berücksichtigung finden: So ist es durchaus legitim, es abzulehnen, ein solches Fahrzeug fahren zu wollen, dass die Umwelt mehr schädigt als angenommen; es ist ja auch weiterhin so, dass die Werte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden; die Unsicherheiten bzgl. der Langzeitfolgen des Updates kommen hinzu. Letztlich kann dadurch auch ein Minderwert des Fahrzeuges plausibler behauptet werden, als nach etwa den klassischen reparierten Unfallschaden. All das rechtfertigt die Unzumutbarkeit aufgrund von Vertrauensverlust durch Arglist schon konsistent mit den Grundsätzen hierzu.
Ich habe mich sehr über den Beitrag gefreut, weil es zur Juristerei dazu gehört, dass man über solche Fragen kontrovers diskutiert. Man sieht ja auch, dass die Obergerichte dazu ganz unterschiedliche Wege gehen (was bei einer Abwägungsfrage ja auch nichts ungewöhnliches ist).
Ich hatte in meiner Anwaltszeit mit Autohäusern zu tun und habe die Erfahrung gemacht, dass die Anbindung eher in Richtung Hersteller -> Autohaus funktioniert und die Autohäuser selber wenig bis gar keinen Einfluss auf den Hersteller haben. Auf keinen Fall haben sie Einfluss auf die Entwicklung, so dass die von mir problematisierte Ausgangslage bleibt, dass hier einem gutgläubigen Verkäufer das Recht der Nacherfüllung abgeschnitten werden soll, weil ein Dritter sich – mittlerweile ja bestätigt – sittenwidrig verhalten hat, womit ich persönlich Probleme habe. Zu einer gerechten Lösung kann man dann immer noch über § 445a BGB kommen, da stimme ich Ihnen zu und das ist ein Argument für die Position des OLG Hamm, die ich nicht entkräften kann. Die „Unwägbarkeiten“, die zum Softwareupdate vorgebracht werden, überzeugen mich jedoch von jeher nicht, denn – zumindest soweit mir bekannt ist, ich lasse mich da gerne eines Besseren belehren – gibt es keine gerichtliche oder anderweitige Feststellung, dass dieses Update tatsächlich zu Schäden führt. Wenn man so argumentiert würde man das Recht auf Nachbesserung aufgrund reiner unbestimmter Befürchtungen verweigern, was aus meiner Sicht mit der gesetzlichen Systematik schwer vereinbar ist. Hierfür würde ich konkreten Vortrag mit Beweisantritt über mögliche Fehler des Updates verlangen, denen dann nachgegangen werden könnte.
Ich freue mich aber sehr, dass sich nun in den Kommentaren ein Plädoyer für die – durchaus gut vertretbare Position – des OLG Hamm findet.