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In der heutigen Folge beschäftigen wir uns auf vielfachen Hörerwunsch mit dem Dreiklang bestehend aus Zustellungsrecht, Fristenberechnung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Nachtrag vom 29.05.2020: Nach Erscheinen der Folge ist mir noch eine interessante Entscheidung des BGH hinsichtlich des Wiedereinsetzungsrechts in die Hände gefallen. Sie behandelt zunächst die Zeitdauer, die ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für die Faxübertragung einplanen muss. Im Übrigen äußert sich der BGH in einem obiter dictum zu der Frage, ob das BeA eine gleichwertige Übertragungsmöglichkeit darstellt. Die Entscheidung ist nunmehr auch unter dem Kapitel „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ verlinkt.
Begrüßung und allgemeines zum Zustellungsrecht:
Zustellungsrecht:
- § 166 ZPO
- § 167 ZPO
- § 168 ZPO
- § 170 ZPO
- § 171 ZPO
- § 172 ZPO
- § 173 ZPO
- § 174 ZPO
- § 175 ZPO
- § 176 ZPO
- § 177 ZPO
- § 178 ZPO
- § 179 ZPO
- § 180 ZPO
- § 181 ZPO
- § 182 ZPO
- § 183 ZPO
- § 184 ZPO
- § 185 ZPO
- § 188 ZPO
- § 189 ZPO
Fristenberechnung:
- § 221 ZPO
- § 222 ZPO
- § 187 BGB
- § 188 BGB
- Repgen in Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2019, § 188 BGB
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
- § 233 ZPO
- § 234 ZPO
- § 236 ZPO
- § 237 ZPO
- § 238 ZPO
- BGH, Beschluss vom 29.10.2019, Az.: VIII ZB 103/18 (Organisation der Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei)
- BGH, Beschluss vom 29.10.2019, Az.: VI ZB 31/19 (Wiedereinsetzung bei fehlender Notierung einer Vorfrist)
- BGH, Beschluss vom 28.04.2020, Az.: X ZR 60/19 (Dauer der Faxübertragung, BeA als alternativer Übertragungsweg)
- Formulierungsvorschlag für einen Tatbestand mit Versäumnisurteil und Wiedereinsetzungsantrag
Verabschiedung und Ergänzung zum Zustellungsrecht:
Gute Folge! Bzgl des Zwangsvollstreckungsrechts würde ich mich sehr über eine Folge über die einzelnen Vollstreckungsarten noch freuen. Also Stichwort: Fahrnisvollstreckung, Immobiliarvollstreckung, Forderungsvollstreckung, Individualvollstreckung und deren Besonderheiten. Evtl in Kurzform ein paar Worte auch zum Insolvenzverfahren und zu den Vollsteckungshindernissen. Habe immer noch das Gefühl im Urwald unterwegs zu sein. LG
Vielen Dank für das Feedback. Ich werde einmal schauen, ob ich dazu eine Folge konzipiert bekomme, ich denke jedoch schon, da gerade das Insolvenzrecht zu meinen Vorliegen gehört und ich dort auch sehr lange tätig war. Ich denke, für einen gesunden Überblick sollte es in jedem Fall reichen.
Danke für die gute Folge! eine Anmerkung zu 178 I Nr. 1 ZPO: „Erwachsen“ iSd Norm meint nicht §2 BGB, sondern „Verstandesreife“ – das wurde nicht ganz klar an der betreffenden Passage; nicht dass das zu Verwirrung führt. Eine Klausurfinte, über die ich such schonmal gestolpert bin.
Vielen Dank für den Hinweis, ich werde zu Beginn der nächsten Folge eine entsprechende Klarstellung vornehmen.
Sehr geehrter Herr Konert,
Ich habe eine Frage zu Ihren Ausführungen zu ß 172 I 1 ZPO.
Im Thomas/ Putzo (ß 172 Rn. 4) und Zöller (ß 172 Rn. 7) ist beschrieben, dass ist Bestellungsanzeige durch den Gegner genügt. Also z. B. durch Bezeichung des Bekl.-Vertreters in der Klageschrift.
Habe ich das bei Ihnen falsch verstanden oder vertreten Sie eine andere Auffassung?
Vielen Dank!
Beste Grüße,
Sophia Ostermann
Hallo Frau Ostermann,
es ist tatsächlich so, dass nach der von Ihnen zitierten Kommentarstelle das Gericht an den benannten Prozessbevollmächtigten des Beklagten zuzustellen hat, wenn der Kläger diesen in der Klageschrift benennt. Es besteht allerdings das Risiko, dass der Beklagtenvertreter keine Prozessvollmacht hat. Dies führt dann – wie auch in der Folge beschrieben wurde – zu einer unwirksamen Zustellung, weswegen der Kläger das Risiko der wirksamen Zustellung trägt, wenn er einen Prozessbevollmächtigten für den Beklagten benennt.