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Bitte die Ergänzungen zu Beginn von Folge 56 beachten!
Einführung zur Vollstreckungsgegenklage:
Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage (einschließlich Präklusion):
Zuständigkeit bei anderen Vollstreckungstiteln:
Herausgabeklage (§ 371 BGB analog):
Herausgabeklage (§ 826 BGB):
Verabschiedung:
Wie vorhergesagt kam auch in meinem Durchgang die Vollstreckungsgegenklage in der ZHG Klausur dran. Scheint also wirklich eine relativ häufige und damit examensrelevante Klageart zu sein.
Lieber Herr Konert, vielen Dank für die gute Darstellung des Zwangsvollstreckungsrechts.
Sie sprechen auch in Folge 24 wieder darüber, in der Klausur den „Zöller“ zu konsultieren. Auch in vielen anderen Folgen verweisen Sie immer auf den Zöller.
Hierzu die generelle Anmerkung: Soweit mir bekannt, ist in allen Bundesländern (einschl. Sachsen-Anhalt) ausschließlich der Thomas/Putzo als ZPO-Kommentar für die Klausur zugelassen. Der Zöller ist zwar inhaltlich besser und wesentlich ausführlicher, aber m.E. in keinem Bundesland in der Klausur zulässig. Insofern wäre es – jedenfalls soweit es die Klausuren betrifft – ggf. generell hilfreicher, sich auf den Thomas/Putzo zu beziehen.
Beste Grüße,
Simon Ultes
Guten Abend Herr Ultes,
in Sachsen-Anhalt ist es tatsächlich so, dass sowohl Zöller, als auch Putzo zugelassene Hilfsmittel sind. Dies ist aus meiner Sicht auch uneingeschränkt zu begrüßen, da der Zöller nun einmal der Kommentar der Praxis ist. Tatsächlich habe ich in der Praxis nur zwei Mal den Putzo aufgeschlagen und sofort wieder geschlossen, weil ich mit der Kommentierung überhaupt nicht klar komme, mich spricht der Zöller einfach mehr an. Dementsprechend besitze ich privat auch nur den Zöller, so dass ich die Folgen daran vorbereite.
Sofern mir von Zuhörerinnen und Zuhörern jedoch relevante Verweise für den Putzo zu den einzelnen Folgen zugearbeitet werden, würde ich diese selbstverständlich gerne in die Shownotes aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Konert
Lieber Herr Konert,
vielen Dank für die Klarstellung. Das war mir tatsächlich nicht bekannt. Schade, dass Sachsen-Anhalt damit scheinbar ein Einzelfall ist. Das wäre auch für andere Bundesländer wünschenswert und tatsächlich praxisnäher. Insbesondere im Zwangsvollstreckungsrecht gibt es im Thomas/Putzo vereinzelt Kommentierungen, die – ohne Hinweis hierauf – nicht der Rspr./hM entsprechen.
Beste Grüße,
Simon Ultes
Den letzten Punkt habe ich auch schon vermehrt gehört. Wie gesagt, ich habe den Putzo ein einziges Mal in der Hand gehabt, um einen Querverweis zu überprüfen. Ich kann generell mit den orangenen Kurzkommentaren weniger anfangen (weil ich sie tatsächlich doch für arg kurz halte), deswegen konnte mich die Kommentierung leider nicht „abholen“. Ich persönlich würde mir auch eine weitere Verbreitung des Zöller wünschen, weil es schließlich auch der Kommentar ist, mit dem überwiegend in der Praxis gearbeitet wird.
Guten Tag Herr Konert,
in Vorbereitung auf die Zwangsvollstreckungs-AG höre ich gerade diese Folgen. Hierbei ist mir nun aufgefallen, dass Sie davon sprechen, dass das Widerrufsrecht (bei Fernabsatzverträgen) aus Gründen des Verbraucherrechts nicht präkludiert sei. Ich hatte nun aber folgendes Urteil im Kopf, das im Rahmen eines zusätzlichen Assessorkurses besprochen wurde:
BGH, Urteil vom 03.03.2020 – XI ZR 486/17
Hier geht es zwar um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag, allerdings stellt der BGH ausdrücklich klar, dass der Widerruf dennoch präkludiert sei. Nun weiß ich nicht, wie ich im Fall, dass die Problematik in einer Klausur dran kommt, an diese rangehen soll. Nach dieser Entscheidung sollte man nun mittlerweile aber besser davon ausgehen, dass eine Präklusion gegeben ist?
Viele Grüße!
Guten Abend,
ich habe das Thema zu Beginn von Folge 56 in einem eigenen Kapitel aufgegriffen.
Mit den besten Grüßen
Christian Konert
Lieber Herr Konert,
vielen Dank für die strukturierte und hilfreiche Darstellung des Zwangsvollstreckungsrechts.
Ich habe noch eine kleine Frage zu der Präklusionsvorschrift des § 767 II ZPO: Ich habe mir nun gemerkt, dass § 767 II ZPO bei bestimmten Titeln wie zB Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden nicht anwendbar ist. Wäre es ratsam, den Obersatz im Rahmen der Begründetheit dann auch schon entsprechend anders zu formulieren? Beispielsweise: „Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn die Parteien sachbefugt sind und dem Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht.“ Ich würde dann einfach nur kurz bei der Begründetheit einen Satz zu der fehlenden Anwendbarkeit von § 767 II ZPO schreiben und nicht mehr zu der Präklusion ausführen. Wäre das aus Prüfersicht nachvollziehbar?
Vielen Dank und freundliche Grüße aus Halle!
Also ich persönlich hätte kein Problem mit dieser Lösung, so lange halt deutlich wird, dass gesehen wird, dass die Präklusionsvorschrift nicht anwendbar ist. Genau so gut könnte man aber den üblichen Obersatz (Ihren Obersatz mit dem Zusatz, dass die Einwände nicht präkludiert sein dürfen), um dann zu erörtern, dass vorliegend keine Präklusionsvorschrift greift. Das hätte den Vorteil, dass man sich keine zwei Obersätze merken muss.