Folge 23 – Vollstreckungstitel und Vollstreckungsklausel

Begrüßung:

Vollstreckungstitel – Urteil:

Vollstreckungstitel – Vergleich:

Vollstreckungstitel – Kostenfestsetzungsbeschluss:

Vollstreckungstitel – Vollstreckungsbescheid:

Vollstreckungstitel – Notarielle Urkunde:

Hinweis: Ich hatte in der Folge gesagt, dass der Gerichtsstand bei der Vollstreckungsgegenklage durch den Sitz des Notars begründet wird. Dies ist nicht richtig. Ich hatte insofern fehlerhaft die Regelung des § 797 Abs. 3 ZPO im Kopf. Für die Vollstreckungsgegenklage gilt aber richtigerwiese § 797 Abs. 5 ZPO, wonach der Gerichtsstand für die Vollstreckungsgegenklage bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners eröffnet ist.

Vollstreckungsklausel (einfache und qualifizierte Klausel):

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

7 Gedanken zu „Folge 23 – Vollstreckungstitel und Vollstreckungsklausel“

  1. Hallo,
    zunächst vielen Dank für den tollen und hilfreichen Podcast.
    Sie sagten, dass wenn der Prozessvergleich wegen des fehlen „v.u.g.“ Vermerks unwirksam ist, eine Titelgegenklage erhoben werden kann. Ist es in dem Fall nicht so, dass dann der alte Prozess fortgeführt werden muss? Dann liegt doch gerade keine prozessbeendigende Handlung vor, sodass Streitigkeiten nicht im Wege der Titelgegenklage geklärt werden müssen? Fehlt es für die Titelgegenklage dann nicht an dem Rechtsschutzbedürfnis bzw. es liegt dann sogar anderweitige Rechtshängigkeit vor?

    1. Die Titelgegenklage ist dann einschlägig, wenn ein unwirksamer Titel in der Welt ist und die Vollstreckung aus diesem Titel deshalb für unzulässig erklärt werden soll. Auch wenn der Prozess weitergeführt werden muss, welch der Prozessvergleich unwirksam ist, ändert dies nichts daran, dass der unwirksame Prozessvergleich als Vollstreckungstitel noch zur Vollstreckung genutzt werden kann.

      1. Genau so sehe ich es auch. Die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches bleibt ja bestehen und auf ihrer Grundlage kann – auch bei Fortsetzung des Prozesses – die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Außerdem hätte die Fortsetzung des Prozesses für den Vergleichsschuldner den Nachteil, dass er sich dann möglicherweise einer Verurteilung zur gesamten ursprünglichen Klageforderung ausgesetzt sieht (die Folge des erolgreichen Einwandes wäre es ja, dass der ursprüngliche Prozess fortgesetzt wird). Ich werde aber noch einmal schauen, ob ich insofern in der Rechtsprechung Abgrenzungsfälle zum Prozessvergleich finde.

  2. Hallo,

    zu Beginn kann ich mich meiner Vorrednerin nur anschließen und mich für den Podcast bedanken.

    Ich habe zur Folge folgende Frage:
    Ab Minute 24:10 geht es um die Gerichtsstandsbestimmung bei vollstreckbaren Urkunden. Dort heißt es, dass bei Vollstreckungsgegenklagen gegen eine notarielle Urkunde das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat
    Woraus kann ich das entnehmen? § 797 Abs. 5 ZPO stellt lediglich auf den Gerichtsstand des Schuldners ab. Vom Notar ist dort keine Rede. Auch in den gängigen Kommentaren habe ich hierzu nichts gefunden.

    1. Guten Abend und vielen Dank für den Hinweis. In sofern liegt tatsächlich ein Fehler in der Aufnahme vor. Ich hatte bei der Aufnahme nämlich die Regelung des § 797 Abs. 3 ZPO im Kopf und hatte das nicht bemerkt. Für die Vollstreckungsgegenklage gilt natürlich § 797 Abs. 5 ZPO, welcher den Gerichtsstand des Schuldners als Gerichtsstand bestimmt. Ich habe in den Shownotes einen entsprechenden Hinweis angebracht.

  3. Könnten Sie vielleicht einmal in einer Folge erläutern wie genau in der Praxis Sicherungsrechte, wie beispielsweise das Vermieterpfandrecht, das Sicherungseigentum und das Vorbehaltseigentum verwertet werden? Mir fällt es einfach total schwer, mir vorzustellen, wer dann wie vorgeht usw.
    Liebe Grüße

    1. Ich musste tatsächlich drüber nachdenken, ob ich dazu Fälle hatte. Die Antwort ist: Ich habe zu wenig Fälle erlebt, dass es sich für eine Folge lohnen würde. Die gängigste Konstellation ist tatsächlich eine sachenrechtliche Herausgabeklage, bei der dann inzident geprüft werden muss, ob das Sicherungseigentum bestanden hat. Das Vermieterpfandrecht ist mir in der Praxis bisher noch kein einziges Mal untergekommen. Ich werde den Punkt aber gerne noch am Rande einer Folge ansprechen.

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