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Begrüßung und Nachtrag zu Folge 12:
- KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018, Az.: 26 W 62/17
- LG Stendal, Beschluss vom 14.12.2018, Az.: 25 T 116/18
Präklusion nach § 296 Abs. 1 ZPO:
Präklusion nach § 296 Abs. 2 ZPO:
Besondere Präklusionsvorschriften:
Sehr geehrter Herr Konert,
zunächst herzlichen Dank für diesen Podcast, der wirklich super hilft, das Zivilprozessrecht zu wiederholen!
Leider kann ich nirgendwo die von Ihnen erwähnte Standardverfügung zur Fristsetzung der Replik (19:08 min) finden. Könnten Sie diese noch hochladen oder mir mitteilen, wo ich diese finden kann?
Herzlichen Dank und viele Grüße
K. Siebert
Einen wunderschönen Sonntag wünsche ich! Ich habe immer folgende Verfügung zur Fristsetzung für die Replik genommen:
Vfg.
1. Schreiben an Klägervertreter gegen EB unter Beifügung der Klageerwiderung:
In pp. (kurzes Rubrum)
wird der Klägerin eine Frist zur Replik von drei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung gesetzt. Auf die Folgen der Fristversäumnis wird hingewiesen (§ 296 Abs. 1 ZPO).
2. Abschrift von 1 an Beklagtenvertreter formlos z.K.
3. WV: 3 Wochen nach EB