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Bitte die Ergänzungen zum Integritätsinteresse zu Beginn von Folge 10 und Folge 11 beachten!
Literaturempfehlungen:
- Christian Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen: Eine systematische Zusammenstellung veröffentlichter Entscheidungen nach dem StVG, 15. Auflage, Verlag C.H. Beck
- Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, Verlag C.H. Beck
Begriffsbestimmungen:
Haftung des Halters nach § 7 StVG:
Haftungsausschluss / Haftungsbeschränkung:
- § 7 Abs. 2 StVG
- § 7 Abs. 3 StVG
- BGH, NjW-RR 1987, 150 ff.
- § 9 StVG
Haftung des Fahrers nach § 18 StVG:
Haftung des Versicherers nach den §§ 115 Abs. 1 VVG; 1, 3 PflVG:
Haftung bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge nach § 17 StVG:
Alleinhaftung (Unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG):
Beispiele für schwere Verkehrsverstöße:
- § 5 Abs. 3 StVO (Überholen)
- § 6 StVO (Vorbeifahren)
- § 8 StVO (Vorfahrt)
- § 9 Abs. 3 StVO (Abbiegen)
- § 26 StVO (Fußgängerüberweg)
- § 37 StVO (Ampel)
Schadenshöhe – Fiktive Abrechnung:
Schadenshöhe – Markenwerkstatt oder freie Werkstatt?:
Prozessuale Besonderheiten:
Ich hätte eine Frage zu Ihrer Prüfung des § 7 StVG. Ich sagen, dass ein unabwendbares Ereignis ein Ausschluss der Haftung des Halters darstellt. In § 7 Abs. 2 StVG ist aber nur die höhere Gewalt normiert. „Unabwendbares Ereignis“ findet man erst in § 17 Abs. 3 StVG.
Übersehe ich etwas?
Vielen Dank!
Sie haben es richtig gesehen. Das war tatsächlich ein Fehler, der mir in der Folge passiert ist. Es gibt auch bereits ein entsprechendes Korrekturkapitel in Folge 10 oder 11. Hintergrund war, dass es nach altem Recht auch das unabwendbare Ereignis im Rahmen des § 7 StVG gab. Dies ist heute nicht mehr der Fall, so dass das unabwendbare Ereignis nur im Rahmen von § 17 StVG geprüft werden muss.
Vorweg: Vielen Dank für den Podcast! Ich hatte bereits im ersten Examen mit Podcasts gelernt und freue mich, dass Sie sich die Mühe machen und die Ausbildung im zweiten Examen und dessen Anachronismus etwas Modernes geben wollen
Sie hatten gesagt, dass § 7 StVG und § 18 StVG immer zum identischen Ergebnis führen, also gleich laufen – lassen Sie damit nicht außer Acht, dass es sich bei § 18 StVG nicht um eine Gefährdungshaftung, sondern nur um eine Haftung für vermutetes Verschulden handelt (vgl. § 18 I 2 StVG)? Wenn dem Fahrer also die Widerlegung der Vermutung gelingt, kann der Halter weiterhin haften.
Erstmal vielen Dank für das freundliche Feedback. Hinsichtlich Ihrer Frage haben Sie mit der dogmatischen Einordnung vollkommen Recht. Was ich mit dem entsprechenden Satz im Podcast gemeint habe, ist als tatsächliche Einordnung gemeint: Ich kann mir rein tatsächlich keinen Fall vorstellen, in dem der Fahrer (vorausgesetzt es handelt sich nicht um einen deliktsunfähigen Fahrer) eines Fahrzeuges wegen fehlendem Verschulden nicht haften soll, der Halter jedoch aufgrund der Betriebsgefahr schon. Dies wird rein praktisch nicht möglich sein, da die Feststellung des fehlenden Verschuldens ja eine derartige Aufklärung des Unfallgeschehens erfordert, dass das Gericht meint feststellen zu können, was praktisch passiert ist.
Aber um es auf den Punkt zu bringen: Eine unterschiedliche Haftung von Halter und Fahrer ist aufgrund der von Ihnen angesprochenen unterschiedlichen Dogmatik der Vorschriften rein theoretisch möglich, ich halte es nur rein praktisch für ausgeschlossen, dass so etwas vorkommt, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren, wenn jemand entsprechende Gerichtsentscheidungen vorweisen kann.
Wäre aber die von Ihnen angesprochene Entscheidung mit dem Quad nicht so ein Fall? – es ist doch nicht sorgfaltswidrig, ein Fahrzeug abgeschlossen und fahrbereit abzustellen. Es kann doch nicht erwartet werden, wenn ich ein Fahrzeug vier Tage abstelle, dass ich dann die Batterie abklemme.
Natürlich, das wäre natürlich ein Fall, wo das auseinanderfallen könnte. Der Grund, warum mir der Fall nicht in den Sinn kam ist, dass in dem Fall Halter und Fahrer identisch waren und es deswegen auf die Fahrerhaftung nicht ankam. Aber wenn ich jetzt auf Ihren Einwand drüber nachdenke, hätte ich mit der Fahrerhaftung in diesem Fall auch meine Probleme.
Guten Tag, vielen Dank für den Podcast, ich bin vor 2 Monaten ins Ref gestartet und höre ihn begleitend zur Zivilstation. Sie nennen zwei Fälle die es zu unterscheiden gibt: beide Beteiligte fallen unter das StVG und nur ein Beteiligter fällt unter das StVG. Für die letzte Konstellation nennen Sie als zu prüfende Anspruchsgrundlagen die §§ 7, 18 StVG und § 115 VVG. In der ersten Konstellation gehen Sie nur auf § 17 StVG ein. Ich nehme an, dass in der letzten Konstellation auch § 18 StVG und § 115 VVG zu prüfen sind? Wird im Rahmen des § 18 StVG bei mehreren Beteiligten nach dem StVG § 18 III StVG (statt § 18 I StVG) geprüft?
Vielen Dank im Voraus!
Ich wünsche ebenfalls einen wunderschönen guten Tag. Hinsichtlich der Konstellation „mehrere Beteiligte, die dem StVG unterfallen“, habe ich mich primär auf die Ausführungen zum Halter in § 17 StVG beschränkt. Vollkommen richtig ist, dass Sie für Fahrer und Versicherer dann auch Anspruchsgrundlagen brauchen, die sich für den Versicherer erneut aus § 115 VVG und für den Fahrer aus § 18 Abs. 3 VVG ergeben, weswegen Ihre Prämisse aus meiner Sicht vollkommen richtig ist.
Hallo, vielen vielen Dank erst einmal für Ihre Mühe! Ich höre Ihre Podcasts sehr gerne parallel zu alltäglichen Erledigungen, da ich als Mutter eines 2 Jährigen kaum Zeit finde, mich vernünftig mit Lektüren zu beschäftigen.
Ich hätte zu der 9. Folge eine Frage. Sie sagten, es gäbe den „Idealfahrer“ praktisch kaum. Wie sieht es denn aber bei der folgenden Konstellation aus: Fahrzeug 1. steht an der roten Ampel, Fahrzeug 2. fährt ihm von hinten rein. Wie müsste sich denn ein Idealfahrer hier verhalten, um den Aufprall zu verhindern. Man kann ja nicht von ihm verlangen, er müsse stets in den Rückspiegel schauen, um im Ernstfall reagieren zu können.
Ich finde, in solch einem Fall könnte man für Fahrer 1. ein für ihn „unabwendbares Ereignis„ annehmen und nicht erst die Haftungsquote zu seinem Gunsten verlagern.
Danke für Ihre Antwort
Also ich meine in dieser konkreten Situation an der roten Ampel müsste er nicht dauernd in den Rückspiegel schauen, weil er damit rechnen muss, dass ihm jemand reinfahren könnte, weil derjenige die Ampel und sein Auto übersehen hat. Das ist übrigens meinem Vater passiert. Ihm ist ein Fahrzeug von der Caritas an der roten Ampel reingefahren. Der Fahrer war wohl übermüdet gewesen.
Sehr geehrter Herr Konert,
wofür gibt es den § 20 StVG, wenn auch immer der § 32 StVG einschlägig sein dürfte?
LG