Podcast: Play in new window | Download
Korrektur:
Bei den Ausführungen zur Vergleichsgebühr hatte ich ausgeführt, dass diese nach Nr. 1000 VV RVG mit einem Gebührensatz von 1,5 anzusetzen ist. Dies ist richtig, sofern es sich um einen außergerichtlichen Vergleich handelt. Bei einem gerichtlichen Vergleich beträgt die Gebühr nur noch 1,0 (Nr. 1003 VV RVG).
Kostengesetze:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gerichtskostengesetz – Streitwert:
- Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, § 3, Rdn. 16
Gerichtskostengesetz – Gebührentabelle (Anlage 2):
Gerichtskostengesetz – Kostenverzeichnis (Anlage 1):
Gerichtskostengesetz – Vorschusspflicht:
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – Aufbau:
Berechnung Kostenrisiko:
Sehr geehrte Herr Konert,
im Beispielsfall der Kostenberechnung muss es auf der ersten Seite im ersten Absatz doch heißen: „Der Mandant möchte […] VORgerichtlich (also nicht AUSSERgerichtlich) und erforderlichenfalls in der ersten Instanz durchsetzen.“ Oder?
Herzlichen Dank
Johannes
Hallo, vielen Dank für den Hinweis, ich werde die entsprechende Datei mir Morgen ansehen und gegebenenfalls korrigieren.
Mit den besten Grüßen
Christian Konert
Ich habe das Dokument entsprechend verändert. Es kommt durchaus mal vor, dass man im „Slang“ die vorgerichtliche Tätigkeit auch als außergerichtliche Tätigkeit bezeichnet, aufgrund der Bedeutung des Beispielsfalles ist es jedoch vollkommen richtig, auch da sauber zu unterscheiden. Deswegen noch einmmal: Vielen Dank für den Hinweis!
Hallo Herr Konert,
bezieht sich die Anrechnung nach der Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG nicht nur auf Fälle der Nr. 2303 VV RVG? Und ein solcher liegt doch im Beispielsfall nicht vor. Oder übersehe ich was?
Demnach wäre aus meiner Sicht mit der vollen 1,3er-Gebühr zu rechnen.
Vielen Dank!
Hallo Herr Weber,
auch hier vielen Dank für den Hinweis. Im Ergebnis habe ich richtig gerechnet, allerdings haben Sie vollkommen Recht, dass meine Anrechnungsvorschrift falsch ist. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ergibt sich tatsächlich aus Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG und nicht wie ursprünglich von mir genannt aus 2.3 Abs. 6 VV RVG. Ich habe die Beispielskostenrechnung entsprechend korrigiert.
Beste Grüße aus Halle
Christian Konert