Folge 53 – Die Musterfeststellungsklage

Die heutige Folge beschäftigt sich mit dem recht neuen Instrument der Musterfeststellungsklage. Es werden die Voraussetzungen und der Verfahrensgang mit besonderem Blick auf die Wirkungen der Anmeldung des Verbrauchers besprochen. Zuletzt wird dargelegt, wie dieses Rechtsinstitut im schriftlichen Examen vorkommen könnte.

Begrüßung und Rückmeldung zu Kommentaren:

Verfahren der Musterfeststellungsklage:

Folge 36 – Rechtsprechungsschau

Die heutige Folge enthält die erste „unsystematische“ Rechtsprechungsschau des Podcasts. In ihr werden aktuellen BGH Entscheidungen besprochen, die nach meiner Einschätzung entweder Examensrelevanz haben oder noch bekommen werden. Konkret geht es heute um die Rechtsmittelbefugnis des Nebenintervenienten, die Teilungsversteigerung zur Auflösung gemeinsamen Nießbrauchs, der Präklusion des Widerrufsrechts im Verfahren nach § 767 ZPO, um die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen und um den Mangelbegriff beim Pferdekaufvertrag. Ich würde mich über Rückmeldung zu dieser neuen Folgenkonzeption sehr freuen.

BGH, Urteil vom 26.06.2020, Az.: V ZR 106/19 – Rechtsmittelbefugnis des Streithelfers / Nebenintervenienten:

BGH, Urteil vom 06.03.2020, Az.: V ZR 329/18 – Keine Teilungsversteigerung bei Nießbrauch:

BGH, Urteil vom 26.06.2020, Az.: III ZR 119/19 – Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen bei Vergleichsschluss:

BGH, Versäumnisurteil vom 03.03.2020, Az.: XI ZR 486/17 – Präklusion des Widerrufsrechts beim Verbraucherdarlehensvertrag:

BGH, Urteil vom 27.05.2020, Az.: VIII ZR 315/18 – „Kissing Spines“ als Sachmangel beim Pferdekauf

Folge 23 – Vollstreckungstitel und Vollstreckungsklausel

Begrüßung:

Vollstreckungstitel – Urteil:

Vollstreckungstitel – Vergleich:

Vollstreckungstitel – Kostenfestsetzungsbeschluss:

Vollstreckungstitel – Vollstreckungsbescheid:

Vollstreckungstitel – Notarielle Urkunde:

Hinweis: Ich hatte in der Folge gesagt, dass der Gerichtsstand bei der Vollstreckungsgegenklage durch den Sitz des Notars begründet wird. Dies ist nicht richtig. Ich hatte insofern fehlerhaft die Regelung des § 797 Abs. 3 ZPO im Kopf. Für die Vollstreckungsgegenklage gilt aber richtigerwiese § 797 Abs. 5 ZPO, wonach der Gerichtsstand für die Vollstreckungsgegenklage bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners eröffnet ist.

Vollstreckungsklausel (einfache und qualifizierte Klausel):

Folge 18 – Prozessvergleich

Vorbemerkung:

Ich bitte die möglicherweise andere Darstellung dieser Folge zu entschuldigen. Hintergrund ist, dass das Programm, mit dem ich die Kapitelmarken und Metadaten hinzufüge, nach einem Update nicht mehr einsatzfähig ist und ich insoweit auf den notwendigen Patch warten muss. Die Folge wird an das übliche Format angepasst, sobald das Programm wieder einsatzbereit ist.

Was ist ein Vergleich?

Prozessvergleich:

Abschluss eines Prozessvergleiches:

Der nicht zur Entscheidung berufene Güterichter:

Rechtsnatur des Prozessvergleiches: