Folge 6 – Einführung in das Kostenrecht

Korrektur:

Bei den Ausführungen zur Vergleichsgebühr hatte ich ausgeführt, dass diese nach Nr. 1000 VV RVG mit einem Gebührensatz von 1,5 anzusetzen ist. Dies ist richtig, sofern es sich um einen außergerichtlichen Vergleich handelt. Bei einem gerichtlichen Vergleich beträgt die Gebühr nur noch 1,0 (Nr. 1003 VV RVG).

Kostengesetze:

Gerichtskostengesetz – Streitwert:

  • Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, § 3, Rdn. 16

Gerichtskostengesetz – Gebührentabelle (Anlage 2):

Gerichtskostengesetz – Kostenverzeichnis (Anlage 1):

Gerichtskostengesetz – Vorschusspflicht:

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – Aufbau:

Berechnung Kostenrisiko: