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Bitte die Korrektur zu Beginn von Folge 29 beachten!
Die heutige Folge beschäftigt sich mit dem System des einstweiligen Rechtsschutzes in der ZPO. Insbesondere betrachten wir die Instrumente „Arrest“ und „Einstweilige Verfügung“ mit den sich stellenden Abgrenzungsproblematiken.
Dinglicher Arrest:
Einstweilige Verfügung:
Verfahren:
Formalien:
- Eingangssatz im Rubrum: „In dem Arrestverfahren“ oder „In dem einstweiligen Verfügungsverfahren“.
- Parteibezeichnungen bei Beschlussentscheidung (egal ob Arrest oder Einstweilige Verfügung): Antragsteller / Antragsgegner
- Parteibezeichnung bei Urteilsentscheidungen bei Einstweiliger Verfügung: Verfügungskläger / Verfügungsbeklagter
- Parteibezeichnung bei Urteilsentscheidung bei Arrest: Arrestkläger / Arrestbeklagter
- Rechtsmittel:
- Bei ablehnendem Beschluss: Sofortige Beschwerde
- Bei stattgebendem Beschluss: Widerspruch und / oder Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung
- Bei Urteil: Berufung